Er erläuterte in diesem Zusammenhang namentlich, dass es aus medizinischer Sicht sehr schwierig sei, die multiplen verschiedenen Schmerzsyndrome als somatische Unfallfolge zu anerkennen. Aus orthopädischer Sicht wirkt die Beurteilung des Kreisarztes jedenfalls plausibel. Organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden wurde wie oben gesehen (vgl. E. 5) die unfallkausale Relevanz abgesprochen, womit sie bei der Einschätzung der unfallbedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auch nicht berücksichtigt werden können. Abweichende ärztliche Meinungen zur Arbeitsfähigkeit, welche die kreisärztlichen Schlussfolgerungen zu erschüttern vermöchten, liegen nicht vor;