6.4 Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht stellte die Vorinstanz auf die Stellungnahme von Kreisarzt Dr. F. vom 14. Juni 2018, mit Ergänzung vom 22. Oktober 2018, ab (vgl. oben E. 3.17). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche dagegen sprächen, dem kreisärztlichen Untersuchungsbericht vollen Beweiswert zuzuerkennen. Dr. F. legte fundiert dar, dass aus somatischer Sicht nur noch Unfallfolgen am rechten Fuss verblieben. Er erläuterte in diesem Zusammenhang namentlich, dass es aus medizinischer Sicht sehr schwierig sei, die multiplen verschiedenen Schmerzsyndrome als somatische Unfallfolge zu anerkennen.