Nicht abschliessend beantwortet zu werden braucht damit Frage, inwieweit der Unfall überhaupt als natürlich-kau- sale Ursache für die organisch nicht hinreichend fassbaren Beschwerden anzusehen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2011 vom 15. September 2011 E. 3.3). Nach dem Gesagten hat die Suva bei der Prüfung von UV-Ansprüchen nach dem Fallabschluss zu Recht lediglich die organisch hinreichend nachweisbaren Unfallfolgen berücksichtigt. Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob die von der Vorinstanz verfügte Ablehnung einer Invalidenrente (E. 6) und einer Integritätsentschädigung (E. 7) rechtmässig war.