Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Soweit er geltend macht, er habe am 4. Juli 2016 – nur zwei Tage nach Wiederaufnahme der Arbeit, nachdem er ab dem 20. April 2016 aufgrund der Ellbogenoperation ausgefallen war – die Kündigung erhalten, ist darauf hinzuweisen, dass diese Kündigung laut seiner damaligen Arbeitgeberin rein wirtschaftliche Gründe hatte (act. 7.1.536). Es besteht kein Anlass an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Der Umstand, dass die Klinik S. in ihrem Austrittsbericht vom 21. August 2018 (act. 7.1.523) nur von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging, ändert am Gesagten ebenfalls nichts; aufgrund der be-