lungsverlauf bzw. erheblichen Komplikationen auszugehen. 5.6.7 Was schliesslich Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit angeht, hatte der Beschwerdeführer ab November 2014 offenbar zunächst zu 50 % wieder gearbeitet, ein Pensum, das dann zunächst auf 80 % und per 2. Januar 2015 auf 100 % gesteigert worden war. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass dieser Verlauf klar gegen die Erfüllung des fraglichen Adäquanzkriteriums spricht. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht.