Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte, genügt nicht für die Erfüllung des Kriteriums (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2014 vom 9. Februar 2015 E. 11.6). Vorliegend hatte ja Dr. O. bereits am 17. Dezember 2015 (vgl. E. 3.9) von einer gestörten Schmerzverarbeitung und Traumaverarbeitung gesprochen und damit offenbar primär eine organisch nicht hinreichend fassbare Problematik für die Beschwerden des Versicherten verantwortlich gemacht, wobei derartige Beschwerden bei der vorliegenden Prüfung nach BGE 115 V 133 aber eben ausser Acht zu lassen sind (vgl. oben E. 5.2). Im Ergebnis ist in diesem Fall nicht von einem schwierigen Hei-