Wie oben (E. 5.6.5) schon festgestellt wurde, ist die Heilbehandlung in Bezug auf den linken Fuss und den linken Daumen wohl verzögert worden; dass sich daraus eigentliche Komplikationen beim Heilungsverlauf ergaben, ist aber eben keineswegs ausgewiesen; vielmehr präsentierte sich in Bezug auf beide Organe aus orthopädischer Sicht schlussendlich ein einwandfreies Ergebnis. Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte, genügt nicht für die Erfüllung des Kriteriums (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2014 vom 9. Februar 2015 E. 11.6).