7.1.494, S. 10). Der Versicherte selber hatte indes ausdrücklich angegeben, dass beim Gehen die steife Zehe II schmerzhaft nach oben gedrückt werde und es zu einer Missempfindung komme, da die Grosszehe beim Barfussgehen den Boden zuerst berühre (act. 7.1.494, S. 5). Aufgrund der Beurteilung des Kreisarztes und der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ist hier im Ergebnis das Kriterium der Dauerbeschwerden zu bejahen, dies jedoch nur in einfacher und nicht in besonders ausgeprägter Weise.