Gerade aber etwa was den rechten Fuss betrifft, hatte Kreisarzt Dr. F. ja wie gesehen ausdrücklich Unfallfolgen beschrieben, indem er namentlich auf die leichte Einsteifung des Grosszehengrundgelenkes mit minimaler Einsteifung des IP-Gelenkes links, die teilfixierte Krallenzehe II rechts und das etwas verkürzte Metatarsale II hinwies. Der Kreisarzt erläuterte im betreffenden Abschnitt zwar nicht, inwieweit die vom Beschwerdeführer subjektiv angegebenen Schmerzen somatischer Natur seien; er erklärte einzig an anderer Stelle, dass es sehr schwierig sei, die multiplen verschiedenen Schmerzsyndrome als somatische Unfallfolgen anzuerkennen (act. 7.1.494, S. 10).