5.6.4 In Bezug auf das Kriterium der Dauerbeschwerden ist massgebend, ob über den gesamten Zeitraum andauernde Beschwerden vorlagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 5.2.2.1). Es sind nur Schmerzen zu berücksichtigen, welche als klare Folgen eines beim Unfall erlittenen körperlichen Gesundheitsschadens erscheinen (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 414/05 vom 7. Juni 2006 E. 5.3). Vorliegend erscheint im Sinne der Ausführungen der Vorinstanz zutreffend, dass beim Versicherten Beschwerden mit organisch nicht hinreichend fassbarer Genese im Verlauf immer stärker in den Vordergrund getreten sind.