Seite 20 nem Zeitpunkt konnte eine Behandlung somit nur noch der Erhaltung des bestehenden Gesundheitszustands, nicht aber einer Heilung dienen, was indessen im Rahmen der Adäquanzprüfung unbeachtlich ist (vgl. zum Beispiel Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 37/06 vom 22. Februar 2007 E. 7.3). Relevant erscheint in diesem Zusammenhang eben auch, dass die zuständige Suva-Kreisärztin eine Fortführung der Physiotherapie ab November 2015 offenbar nicht mehr zielführend erachtet hatte. Im Ergebnis ist auch dieses Adäquanzkriterium zu verneinen.