Seite 19 5.6.2 Was das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, betrifft, wurde dieses von der Vorinstanz ebenso zu Recht verneint. Selbst von Seiten des Beschwerdeführers wurde nicht substantiiert geltend gemacht, dass das betreffende Kriterium erfüllt sei.