Schliesslich ist nicht zu bestreiten, dass das Eingeklemmtsein im Fahrzeug bzw. die dadurch erforderlich gewordene Bergung durch die Feuerwehr für den Beschwerdeführer sehr unangenehm waren. Mit Blick auf die übrigen, soeben abgehandelten Faktoren, die bei der Prüfung des Vorliegens von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit zu beachten sind, vermag dies insgesamt indessen nicht zur Bejahung des betreffenden Adäquanzkriteriums zu führen.