Urteil des Bundesgerichts 8C_277/2013 vom 7. Juni 2013 E. 4.2.1). Laut der Rechtsprechung könnten äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- resp. gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht, besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit begründen (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 02/07, U 03/07, U 04/07 vom 19. November 2007 E. 4.3.2). Vorliegend erörterte die Vorinstanz zutreffend, dass besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls unter dem Strich zu verneinen sind.