Im Vergleich dazu dürften im hier zu beurteilenden Fall aufgrund der Aussagen der am Unfall beteiligten Personen weniger hohe Tempi im Spiel gewesen sein. Da man es vorliegend zusammenfassend mit einem mittelschweren Unfallereignis zu tun hat, müssen somit mindestens drei der oben in E. 5.4 wiedergegebenen Kriterien in der einfachen Form oder aber eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, damit der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden könnte (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009 E. 4.5).