Den Unfallakten lässt sich zwar nicht genau entnehmen, mit welchem Tempo genau die beiden Fahrzeuge unterwegs waren. Was den Beschwerdeführer betrifft, hatte dieser gegenüber der Polizei ausgesagt, er habe vor der fraglichen Kurve heruntergeschaltet und gebremst, denn mit diesem Auto könne er nicht schnell in eine Biegung, sonst gehe der geradeaus (act. 7.1.102, S. 19). Im Kantonsspital G. hatte der Versicherte anscheinend angegeben, er sei mit seinem Lieferwagen mit ca. 60 km/h mit einem Auto frontal zusammengeprallt (act. 7.1.38). Die Unfallverursacherin ihrerseits hatte angegeben, sie denke, sie sei mit 60 – 70 km/h unterwegs gewesen. Sie glaube im 3. Gang.