Der Beschwerdeführer musste in der Folge durch die Feuerwehr aus seinem Fahrzeug geborgen werden (act. 7.1.102). Die Suva stufte den vorliegenden Unfall mit Verweis auf die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung als mittelschwer ein. Im Ergebnis ist dies nicht zu beanstanden. Wie erwähnt ereignete sich die Kollision in einer Kurve einer 80er-Zone. Den Unfallakten lässt sich zwar nicht genau entnehmen, mit welchem Tempo genau die beiden Fahrzeuge unterwegs waren.