In der Tat war damals im Anschluss an den Unfall namentlich von den behandelnden Ärzten des G. ein mögliches Schädelhirntrauma nicht einmal verdachtsweise geäussert worden. Nachdem im vorliegenden Fall also nicht von einem erlittenen Schädelhirntrauma (und auch nicht von einem Schleudertrauma bzw. einer äquivalenten Verletzung) ausgegangen werden kann, ist die sog. Psycho-Praxis anzuwenden, wie dies auch die Suva korrekterweise getan hat.