Dies steht jedoch im Widerspruch zu früheren ärztlichen Beurteilungen. So hatte insbesondere Kreisarzt Dr. F. in seinem Untersuchungsbericht vom 14. Juni 2018 ausgeführt, dass zwar eine Kontusion an der Stirn mit Hämatom bestanden habe, dass aber anhand der ereignisnahen Dokumentation ein eigentliches Schädelhirntrauma und ein Schleudertrauma ausgeschlossen werden könnten, spätere diesbezügliche Interpretationen entbehrten einer echtzeitlichen Grundlage (act. 7.1.474, S. 494). In der Tat war damals im Anschluss an den Unfall namentlich von den behandelnden Ärzten des G. ein mögliches Schädelhirntrauma nicht einmal verdachtsweise geäussert worden.