5. 5.1 Bei der Beurteilung der Frage, inwieweit die Vorinstanz nach dem Fallabschluss für vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unfallschäden eine Leistungspflicht trifft, ist zunächst von Interesse, ob nebst den vom Kreisarzt beschriebenen und erwiesenermassen bestehenden somatischen Unfallfolgen auch organisch nicht (hinreichend) fassbare Beeinträchtigungen vorliegen, die natürlich und adäquat kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. In dieser Hinsicht ist etwa zu beachten, dass der behandelnde Psychiater Dr. R. bereits im Juli 2016 beschrieben hatte, der Versicherte habe beim Unfall ein Polytrauma mit diversen schweren Ver-