Im Ergebnis ist gestützt auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. F. von einem rechtmässig erfolgten Fallabschluss durch die Suva auszugehen. Anknüpfend an diese Erkenntnis ist nun im Folgenden zu prüfen, ob bzw. gegebenenfalls welche Ansprüche für den Beschwerdeführer (noch) resultieren.