Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses darstellen, da die psychischen Beeinträchtigungen für die Beurteilung der Adäquanz bei der Psychopraxis unberücksichtigt bleiben (Urteile des Bundesgerichts 8C_465/2011 vom 7. September 2011 E. 5.1 und 8C_1004/2009 vom 13. April 2010 E. 4.2). Im Übrigen sind beim Versicherten wie erwähnt auch Beschwerden dokumentiert, bezüglich derer die fehlende Unfallkausalität aufgrund des Urteils des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 13. Februar 2018 bereits feststeht; dies betrifft die Ellbogenbeschwerden links (vgl. oben B.).