Von Kreisarzt Dr. F. wurde letztlich nachvollziehbar – und mit voller Beweiskraft (vgl. dazu unten E. 6.4) – dargelegt, dass sich Unfallfolgen nur noch am rechten Fuss zeigten. Dabei war von der behandelnden Orthopädin Dr. O. indes schon am 26. Februar 2016 – namentlich bezogen auf die „Beschädigung der Füsse“ – berichtet worden, dass mit keiner Besserung mehr zu rechnen sei (act. 7.1.303). Soweit der Beschwerdeführer über weitere Leiden klagt, die von Dr. F. nicht als somatische Unfallfolgen anerkannt wurden, sei darauf hingewiesen, dass bei der sogenannten Psychopraxis (BGE 115 V 133), die hier zum Zuge kommt (vgl. nachstehend E. 5), noch behandlungsbedürftige psychische Leiden keinen