Dass im Zeitpunkt des von der Vorinstanz verfügten Abschluss per Juni 2018 respektive im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 31. Oktober 2019 eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes durch weitere Therapien oder Massnahmen zu erwarten gewesen wäre, wird vom Beschwerdeführer weder explizit geltend gemacht, noch ergibt sich solches aus den Akten. Von Kreisarzt Dr. F. wurde letztlich nachvollziehbar – und mit voller Beweiskraft (vgl. dazu unten E. 6.4) – dargelegt, dass sich Unfallfolgen nur noch am rechten Fuss zeigten.