medizinischen Massnahmen keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist (vgl. oben E. 2.3), was sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit – soweit unfallbedingt beeinträchtigt – bestimmt (BGE 134 V 109 E. 4). Dass im Zeitpunkt des von der Vorinstanz verfügten Abschluss per Juni 2018 respektive im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 31. Oktober 2019 eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes durch weitere Therapien oder Massnahmen zu erwarten gewesen wäre, wird vom Beschwerdeführer weder explizit geltend gemacht, noch ergibt sich solches aus den Akten.