Nicht zumutbar wären Tätigkeiten mit dauernder Starkbelastung des rechten Fusses sowie Tätigkeiten, die zu heftigen Erschütterungen oder zu Schlägen auf den rechten Fuss führten. Die nachweisbaren somatischen Unfallfolgen erreichten kein Ausmass, das eine Integritätsentschädigung erkennen lassen würde.