Sollte eine weitere juristische Instanz die Unfallkausalität der bereits abgelehnten Ellbogenbeschwerden links anerkennen, resultiere aus der Situation am Ellbogen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch das Resultat nach Naht des ulnaren Kollateralbandes am Daumengrundgelenk links sei objektiv ausgezeichnet, auch dadurch bestünden keine funktionellen Einschränkungen.