E. Gegen die betreffende Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde des durch RA AA. vertretenen Versicherten vom 2. Dezember 2019 mit dem eingangs zitierten Rechtsbegehren (act. 1). Die Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung folgte am 20. Januar 2020 (act. 7). Mit Replik vom 10. März 2020 hielt der Beschwerdeführer unverändert an seinem Rechtsbegehren fest (act. 11), des Gleichen die Versicherung B. in ihrer Duplik vom 14. April 2020 (act. 14). F. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Verhandlung.