C. Am 11. Juni 2018 erfolgte eine Untersuchung durch Kreisarzt Dr. med. F., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie. Laut dessen Bericht vom 14. Juni 2018 seien die Voraussetzungen für einen versicherungsrechtlichen Fallabschluss gegeben. Bezogen auf die Arbeitsfähigkeit wurde für den Versicherten eine wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeit vollzeitig und vollschichtig zumutbar erachtet. Ein Integritätsschaden wurde verneint (act. 7.1.494). Am 22. Oktober 2018 nahm der Kreisarzt noch zu einer Ergänzungsfrage der Versicherung B. Stellung (act. 7.1.538).