B. Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 verneinte die Suva ihre Leistungspflicht hinsichtlich der dem Versicherten neu gemeldeten Ellbogenbeschwerden links, da zwischen diesen und dem Unfallereignis vom 29. April 2014 ein Kausalzusammenhang nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sei (act. 7.1.335). Eine dagegen eingelegte Einsprache wurde von der Suva am 15. Dezember 2016 abgewiesen (act. 7.1.397). Der Versicherte gelangte hierauf beschwerdeweise ans Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, welches mit Urteil vom 13. Februar 2018 die Leistungsablehnung schützte (Verfahren O3V 17 2).