3. Eventuell sei die Streitsache zur weiteren Abklärung und zu anschliessender neuen Beurteilung bzw. Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. II. der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen und der Einsprache-Entscheid vom 31. Oktober 2019 sei zu bestätigen. Sachverhalt