I. des Beschwerdeführers: 1. a) Ziffer 1 des Dispositivs des Einsprache-Entscheids vom 31. Oktober 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, gegenüber dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 29. April 2014 weiterhin sämtliche Versicherungsleistungen gemäss UVG zu erbringen; b) dem Beschwerdeführer seien insbesondere eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung auszurichten; 2. Ziffer 2 des Dispositivs des Einsprache-Entscheids vom 31. Oktober 2019 sei aufzuheben und dieser Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen;