Seite 13 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A. wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 4. Januar 2019 wird aufgehoben und die Vorinstanz verpflichtet, dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 100% rückwirkend ab November 2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- wird auf die Staatskasse genommen. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Auslagen für das Gerichtsgutachten im Betrag von Fr. 17'883.-- zu ersetzen.