180, S. 1) und aus diversen weiteren, bereits im Beschluss vom 10. Dezember 2019 (act. 15) ausführlich dargelegten Gründen zu erheblichen Zweifeln Anlass gab, so dass gestützt darauf noch gar keine zuverlässige Einschätzung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers möglich war. Es ist Sache der Vorinstanz, dafür zu sorgen, dass erst nach Abschluss sämtlicher nötigen Abklärungen über den Rentenanspruch verfügt wird.