Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 11. November 2021 eine Kostennote ein und machte ein Honorar von Fr. 4'600.-- sowie Barauslagen von Fr. 132.60 geltend Seite 12 (act. 45), was angemessen erscheint. Die von der Vorinstanz an den Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädigung ist somit, unter Miteinbezug der Mehrwertsteuer, auf insgesamt Fr. 5'097.-- festzulegen.