Nachdem der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen obsiegt hat und der Vorinstanz nach Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) keine Kosten auferlegt werden können, sind diese Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Damit erübrigt sich die dem Beschwerdeführer gewährte unentgeltliche Prozessführung.