3.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. In IV-Verfah- ren vor Obergericht betragen diese üblicherweise Fr. 800.--, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die ein Abweichen nach oben oder unten erfordern. Aufgrund der im Vergleich zu anderen Verfahren deutlichen Mehraufwendungen des Gerichts im Zusammenhang mit der Einholung des Gerichtsgutachtens wird die Entscheidgebühr des vorliegenden Verfahrens auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. Nachdem der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen obsiegt hat und der Vorinstanz nach Art.