2014, N 25 zu Art. 28 IVG). Der Beschwerdeführer, der sich nachweislich im Frühling 2017 in eine stationäre psychiatrische Behandlung begeben musste (IV-act.155) und seit diesem Zeitpunkt vollständig arbeitsunfähig ist, war somit überwiegend wahrscheinlich auch bereits im Verlauf des Jahres vor dem frühestmöglichen Rentenbeginn im November 2017 durchschnittlich gesehen in einem insgesamt hohen Ausmass arbeitsunfähig.