Während die Voraussetzungen a) und c) im konkreten Fall gestützt auf die medizinische Einschätzung im G.-Gutachten klar zu bejahen sind, da der Beschwerdeführer gemäss den medizinischen Unterlagen ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt des Rentenbeginns im November 2017 über gar keine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr verfügte, kann gestützt auf die vorhandenen Unterlagen auch die Voraussetzung b) als erfüllt betrachtet werden (weshalb sich auch die vom Beschwerdeführer beantragte Ergänzungsfrage an die Gutachter erübrigte, vgl. dazu Sachverhalt, lit. F vorstehend):