a. Die vom Beschwerdeführer auf den 22. Mai 2017 datierte Neuanmeldung zum Leistungsbezug ging gemäss Eingangsstempel der Vorinstanz am 24. Mai 2017 bei der Vorinstanz ein (IV-act. 143). Das bedeutet, dass im konkreten Fall ein Rentenanspruch frühestens Ende November 2017 mit Wirkung einer Rentenauszahlung bereits ab 1. November 2017 entstehen konnte (davon geht auch der Beschwerdeführer aus, vgl. act. 43, S. 2 in fine; die Vorinstanz hat sich nicht dazu geäussert), sollten die weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG erfüllt sein.