2.4 Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG entsteht ein Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs; die Rente wird vom Beginn desjenigen Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch besteht.