Da somit gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon auszugehen ist, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt seit April 2017 vollständig aufgehoben ist, erübrigt sich die Ermittlung des Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs. Kann gemäss überzeugender medizinischer Einschätzung infolge aufgehobener Arbeitsfähigkeit kein Invalideneinkommen mehr erzielt werden, beträgt der Invaliditätsgrad unabhängig von der Höhe des Valideneinkommens 100% und es ist so oder so eine volle Invalidenrente auszurichten.