38, Konsensbeurteilung, S. 7). Bei der gutachterlichen Untersuchung zeigten sich weder Inkonsistenzen noch Hinweise auf Aggravation oder Simulation (act. 38, Konsensbeurteilung, S. 8). Es wäre aus schlüssig begründeter gesamtgutachterlicher Sicht rein theoretisch höchstens eine den somatischen Beschwerden angepasste, in einem zeitlich reduzierten 50%-Pensum ausübbare Beschäftigung im geschütztem Rahmen denkbar, wobei im jetzigen Zeitpunkt aufgrund der möglichen Karzinomerkrankung zum Vornherein keine Umsetzbarkeit für eine solche Beschäftigung besteht (act. 38, Konsensbeurteilung, S. 9).