abschliessend geklärten medizinischen Sachverhalt ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer medizinisch gesehen seit April 2017 im ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit mehr zugemutet werden kann, weder angestammt noch adaptiert. Es ist nachvollziehbar, dass vor dem Hintergrund einer "kombinierten Persönlichkeitsstörung mit rigidem Weltbild, zunehmender Misanthropie und sozialer Deprivation" seine Flexibilität und Umstellungsfähigkeit von den G.-Gutachtern als derart reduziert angesehen wurde, dass er "von einem Arbeitgeber nicht mehr getragen werden kann" (act. 38, Konsensbeurteilung, S. 7).