Sowohl die Beurteilungen und Schlussfolgerungen der einzelnen Fachärzte in den Teilgutachten als auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung sind schlüssig, nachvollziehbar und leuchten ein. Für die Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kann somit auf die medizinische Einschätzung im G.-Gutachten (act. 38), das im Gegensatz zu dem von der Vorinstanz eingeholten C.-Gutachten alle für eine umfassende Sachverhaltsabklärung nötigen Disziplinen berücksichtigte, abgestellt werden.