c. Während der Beschwerdeführer den Beweiswert des vom Gericht eingeholten G.-Gutach- tens ausdrücklich anerkannte (act. 43), hat die Vorinstanz stillschweigend auf eine Stellungnahme dazu verzichtet. Das Gericht erachtet das G.-Gutachten, welches aus einer interdisziplinären Gesamtbeurteilung aller beteiligten Fachärzte und vier einzelnen Fachgutachten besteht (Allgemeinmedizinische Begutachtung durch Dr. H.; Psychiatrische Begutachtung durch Dr. I.; Rheumatologische Begutachtung durch Dr. J.; Dermatologische Begutachtung durch Dres. K. und L.), als voll beweiswertig: