Da das von der Vorinstanz im Sommer 2018 zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts eingeholte C.-Gutachten (IV-act. 184.2) sowie die übrigen bei der Vorinstanz im Zeitpunkt dieser Rentenabweisung vorhandenen medizinischen Unterlagen aus Sicht des Gerichts für eine vollständige Sachverhaltsabklärung nicht genügten und deshalb für eine abschliessende Beurteilung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rentenansprüche aus den im Beschluss vom 10. Dezember 2019 (act. 15) dargelegten Gründen nicht ausreichten, beschloss das Obergericht, bei der G. Begutachtung vom P. ein zusätzliches