Entsprechend trat die Vorinstanz auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers ein und nahm nach ergänzenden medizinischen Abklärungen erneut eine umfassende Prüfung seines allfälligen Leistungsanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung vor. Dabei gelangte sie zum Schluss, dass seit der letzten rentenabweisenden Verfügung vom 4. März 2016 keine Veränderung des Gesundheitszustands mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten sei und fällte den mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen rentenabweisenden Entscheid.