c. Es ist seitens der Vorinstanz unbestritten, dass es im konkreten Fall gestützt auf die vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichte Neuanmeldung angezeigt war, auf das erneute Leistungsgesuch einzutreten und den allfälligen Anspruch vertieft abzuklären (vgl. IV-act. 148). Entsprechend trat die Vorinstanz auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers ein und nahm nach ergänzenden medizinischen Abklärungen erneut eine umfassende Prüfung seines allfälligen Leistungsanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung vor.