b. Auch im konkreten Fall ist daher zunächst entscheidend, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch Dr. B. im Oktober 2015 bzw. der daraufhin bereits früher erfolgten, in Rechtskraft erwachsenen leistungsabweisenden Verfügung der Vorinstanz vom 4. März 2016 in einem den Leistungsanspruch beeinflussenden Ausmass verändert hat oder nicht. Wird dies bejaht, ist in einem zweiten Schritt der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. dazu anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 m.w.